Barrierefreiheit im Internet ist in aller Munde. Und das mit gutem Grund, denn schließlich soll ja das Internet für die Menschen da sein, und nicht umgekehrt. Dennoch trifft man immer wieder auf Webseiten, die es ihren Besuchern unnötig schwer machen. Als mündiger Surfer sollte man sich darum nicht vom mehr oder weniger schönen Schein einer Internetpräsenz von der ihr zugrunde liegenden Besucherunfreundlichkeit ablenken lassen. Dieser Artikel verrät, worauf man in diesem Zusammenhang achten sollte.
Werden bestimmte Browser diskriminiert?
Nicht jeder kann oder mag mit dem Explorer ins Netz gehen. Tatsächlich gibt es heute eine bunte Fülle attraktiver Browser, die dem alt gedienten Internet-Saurier schon lange eine scharfe Konkurrenz sind. Und all diese Browser möchten ihren Benutzern sämtliche verfügbaren Webseiten in all ihrer Pracht und Funktionalität fehlerfrei darstellen. Leider gibt es aber unter den Webmastern auch heute noch eine Gruppe ewig Gestriger, die ihre Schöpfungen mit solch diskriminierenden Hinweisen wie “Darstellung optimiert für Microsoft Internet Explorer bei einer Auflösung von 1024 x 768 Punkten” versehen. Wenn man so eine unverschämte und unnötige Beschränkung der Browserfreiheit gewärtigt, sollte man sofort die Seite wechseln.
Werden nicht alle Auflösungen unterstützt?
Das obige Negativ-Beispiel weist gleich auf einen weiteren wunden Punkt barrierevoller Webseiten hin. Es ist heute technisch wirklich nicht mehr nötig, dem Besucher oberlehrerhaft vorzuschreiben, mit welcher Auflösung er gefälligst seinen Monitor zu fahren hat. Tatsächlich bieten empfehlenswerte barrierefreie Seiten ihren Gästen sogar verschiedenste Auflösungen per einfachem Mausklick zur freien Auswahl an. Das ist besonders für jene Besucher besonders vorteilhaft, die nicht (mehr) so gut sehen können und daher besonders große Schriftstärken bevorzugen. Und wen die Sehkraft so im Stich lässt, dass auch mit der größten Auflösung nichts gewonnen werden kann, der ist dankbar für die Möglichkeit, sich einzelne Texte von der Webseite per Voice Reader vorlesen zu lassen.
Werden Farbfehlsichtigkeiten bestraft?
Viele Menschen haben große Schwierigkeiten mit dem Farbsehen. Das kann von der weit verbreiteten Rot-Grün-Blindheit bis zur kompletten und totalen Farbenblindheit reichen. Und auf diese Eventualität muss eine barrierefreie Webseite Rücksicht nehmen. Vorbildliche Lösungen erkennt man daran, dass man per Mausklick das Layout der Webseite auf andere Farben umstellen kann, oder ein kontrastscharfes Graustufendesign anwählen kann.
Ist die Navigation zu kompliziert?
So mancher Webdesigner hätte besser daran getan, sich mit dem Entwerfen von Labyrinthen und Irrgärten sein Brot zu verdienen. Auf der Internetseite merkt man das immer daran, dass man stundenlang rumsuchen muss, bis man endlich findet, was man eigentlich sehen wollte. In diese Nerv-Kategorie fällt auch der übermäßige Einsatz von Spezialeffekten, die die optische Orientierung zusätzlich beeinträchtigen. Es mag ja eine nette Spielerei sein, wenn der Mauszeiger ein Eigenleben führt, oder wenn die Bilder ständig flackern, tanzen und springen. Zum behaglichen Verweilen auf der Techno-Spielwiese lädt dergleichen allerdings nicht ein.
Für Online-Shops gibt es viele Dinge, die man beachtet werden müssen, wenn man teuren und unnötigen Abmahnungen entgehen möchte. Darunter fallen die leicht auffindbare Angabe von Versandkosten oder Grundpreisen bei nach Gewicht oder Volumen gepackten Produkten etc.
Für Textilienhändler, ob diese nun Kleidung, Bettwäsche oder auch andere Textilien wie Bezugsstoffe, Bodenbeläge, Futterstoffe oder Matratzen verkaufen ist vor allem die Angabe des Materials, aus dem die angebotene Textilware besteht besonders wichtig.
Gerade viele Textilwarenhändler, vor allem wenn sie nicht aus dem Kleidungsbereich kommen, wissen aber nicht um ihre umfangreichen Kennzeichnungspflichten und rennen so schnell in unerwartete Abmahnfallen. Eine sehr gute Zusammenfassung und Übersicht über die Pflichten eines jeden Online-Shops für Textilien findet man jetzt im Shopbetreiber Blog: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/01/30/achtung-verkauf-von-textilien-kann-zur-abmahnfalle-werden/
Wer Werbung für seinen Online-Shop bei Google AdWords oder ähnlichen Systemen schaltet, sollte immer ein besonderes Augenmerk auf das Risiko von Markenrechtsverletzungen legen.
Schon länger ist klar, dass es nicht erlaubt ist, Markennamen von der Konkurrenz als Keywords für eigene Anzeigen zu nutzen.
Nun bietet Google zur Erleichterung für seine Kunden aber die Möglichkeit, nicht nur bei den angegebenen Keywords die Anzeige darzustellen, sondern auch bei weitgehend passenden Keywords.
Dass man auch hier Vorsicht walten lassen sollte zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Braunschweig:
http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20080805151340.html